Der Turn- & Sportverein Flomersheim 1891 e.V. mit Sitz in 67227 Frankenthal-Flomersheim, Jahnstraße 16 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist Mitglied des Sportbundes
Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich und damit unentgeltlich zu entrichten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein anhört.
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
Gegen den Entscheid des Vorstandes ist die Einberufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die letzte Entscheidung wird von drei Viertel der anwesenden Mitglieder getroffen.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum 30.06 oder 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
Organe des Vereines sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
Der geschäftsführende Vorstand gemäß §26 BGB (Vorstand) besteht aus drei Personen
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet während der Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann sich der Vorstand bis zur Neuwahl selbst ergänzen.
Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
Eine Einberufung durch den Vorstand zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich, per E-Mail, durch Aushang und durch die „Rheinpfalz – Ausgabe Frankenthal“ mit einer Frist von zwei Wochen, mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser Antrag mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass Sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen bzw. steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für den Zweck der Förderung des Sportes verwendet.
Der Verein ist in das Vereinsregister in Frankenthal (Pfalz) unter der Geschäftsnummer 20489 vom 09. Februar 1950 eingetragen.
Diese Satzung enthält alle von der Mitgliederversammlung bisher beschlossenen und bis 24. April 2012 in das Vereinsregister für Frankenthal – geführt beim Registergericht Ludwigshafen – eingetragenen Änderungen.
Frankenthal, den 28.04.2017 (Tag der Eintragung ins Vereinsregister)
1. Vorsitzender Markus Baumgärtner
2. Vorsitzender Jens Krause
Schatzmeister Corina Sterz